Änderungen in der Steuerperiode 2017

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Die Einschätzung erfolgt neu in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode wohnt. Kapitalleistungen werden in der Gemeinde besteuert, in welcher der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hat.

Die Verrechnungssteuer wird ab 2017 der aktuellen Periode gutgeschrieben. Das hat zur Folge, dass im Uebergangsjahr 2017 sowohl die Verrechnungssteuerguthaben 2016 wie auch 2017 mit den Staats- und Gemeindesteuern 2017 verrechnet werden.

Bereits seit zwei Jahren können berufsorientierte Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten bis zu CHF 12‘000 abgezogen werden. Die Steuerverwaltung hat diesen Abzug nun konkretisiert. Möglich ist ein Abzug nur, wenn ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt (Gymnasiale Maturitätsschulen, Fachmittelschulen oder berufliche Grundausbildung [Lehre]). Zu den abzugsfähigen Kategorien gehören die freiwillige oder durch Umstände bedingte Umschulung, der Wiedereinstieg, die Weiterausbildung und Berufsaufstiegskosten, nicht jedoch Auslagen für Liebhaberei oder Hobby. Es muss sich also immer um die Vermittlung von beruflichem Wissen handeln. Abzugsfähig sind Kurskosten, Prüfungsgebühren, Kursmaterial, Reisekosten, Verpflegung, Unterkunft und Werkzeuge (z.B. PC, Taschenrechner etc.). Bei finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers sind die Leistungen auf Lohnausweis aufzuführen, aber vom Arbeitnehmer nicht zu versteuern. Er kann nur die von ihm selbst zu tragenden Aufwendungen abziehen. Werden die effektiven Aus- und Weiterbildungskosten geltend gemacht, ist der Pauschalabzug von
CHF 500 nicht mehr möglich.

Im Übrigen haben sich keine grosse Änderungen in den Formularen und Wegleitungen ergeben.

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