Die wichtigsten Neuerungen/Änderungen im Steuerrecht ab 1.1.2019

sonstiges-treuhand
Share on facebook
Share on twitter
Share on pinterest

 

Verrechnung von Geschäftsverlusten mit der Grundstückgewinnsteuer
Neu können auch innerkantonale Unternehmen, d.h. Firmen, die sowohl ihren Sitz wie auch Grundstücke im Kanton Zürich haben, Verluste aus der Geschäftstätigkeit mit Gewinnen aus Geschäftsgrundstücken verrechnen.

Änderungen Geldspielgesetz

Gewinne aus Spielbanken und aus Teilnahme an zugelassenen Gross- und Kleinspielen (z.B. Lotto, Toto, Swisslos etc.) sind bis zum Betrag von 1 Mio. Franken steuerfrei. Gewinne aus Lotterien zur Verkaufsförderung (z.B. Tombola) sind bis Fr. 1‘000 steuerfrei. Für die Einsätze können 5 % oder maximal Fr. 5‘000 und bei Online-Spielbanken Fr. 25‘000 maximal von den steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden.

Liegenschaftsunterhalt

Rückbaukosten für Ersatzneubauten sind neu abzugsfähig. Investitionskosten, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen, sind auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden übertragbar, falls sie im laufenden Jahr nicht vollständig abgezogen werden konnten. ACHTUNG; Diese Neuerung tritt erst auf
den 1. Januar 2020 in Kraft. Wenn Sie solche Liegenschaftenausgaben planen, verschieben Sie diese wenn möglich auf das Jahr 2020 ff, um davon profitieren zu können.

Auszeichnungen, Stipendien und Förderbeiträge

Preise, Ehrenabgaben und Auszeichnungen gelten dann als Schenkungen, wenn die empfangende Person nicht verpflichtet wird, eine Gegenleistung zu erbringen, bzw. der für eine Arbeit oder ein Werk verliehene Preis keine Entlöhnung im Nachhinein darstellt. Im Kanton Zürich unterliegen solche Auszeichnungen nur dann der Schenkungssteuer, wenn sie den Betrag von Fr.10‘000 übersteigen.
Bei Stipendien und Förderbeiträgen kann nur dann von einer steuerfreien Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln ausgegangen werden, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Die empfangene Person ist bedürftig (Einkommen unter dem Existenzminimum)
Die privat- oder öffentlich-rechtliche Institution leistet die Beiträge mit Unterstützungsabsicht
Die Leistung erfolgt unentgeltlich, d.h. die empfangene Person muss dafür keine Gegenleistung erbringen.

Ersatzbeschaffung

Bei Ersatzbeschaffung einer selbstbewohnten Liegenschaft wird die Grundstückgewinnsteuer (ganz, teilweise oder gar nicht) aufgeschoben. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides muss der Wechsel zu Einheitsmethode vollzogen werden, d.h. das Besteuerungsrecht beim Wegfall des Steueraufschubs hat immer der Zuzugskanton (innerhalb des Kantons die Zuzugsgemeinde).

Privates Arbeitszimmer bei Home Office

Nach einem neueren Bundesgerichtsentscheid können die Kosten eines privaten Arbeitszimmers nur dann als Berufskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Zudem muss der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügen, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Diese Voraussetzungen sind i.d.R. beim Home Office nicht erfüllt.

Finanzielle Unterstützung für eidg. Berufsprüfungen

Alle Teilnehmer in Bildungsgängen zur Vorbereitung auf eine eidgenössische Berufs- oder Höhere Fachprüfung mit Start nach dem 31.7.2017, die nach dem 1.1.2018 die Prüfung ablegen, erhalten Beiträge von 50 % der Kosten, maximal Fr. 9‘500 für Berufsprüfungen und höchstens Fr. 10‘500 für höhere Fachprüfungen, unabhängig vom Prüfungserfolg. Diese Beiträge, welche erst nach Absolvierung der Prüfung geleistet werden, sind von den Schulkosten in Abzug zu bringen bzw. als Einkommen zu versteuern, wenn sie später zurückerstattet werden.

Kryptowährungen

Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer. Für Bitcoin publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, nachzuweisen.

Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer

Neu ist, dass Unternehmen nur noch dann von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn sie innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100‘000 Umsatz erzielen. Nicht einzurechnen sind die ausgenommenen Umsätze nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG (also vor allem medizinische Leistungen, Leistungen im Bereich Erziehung, Bildung und Kultur etc.)

Mehrwertsteuerabrechnung online

Ab 1.1.2019 können die Mehrwertsteuerabrechnungen nur noch online eingereicht werden. Dafür ist eine Registrierung bei eidg. Steuerverwaltung (Abt. MWST) erforderlich. Damit wir für Sie das Formular online einreichen können, benötigt es eine unterzeichnete Vollmacht. Diese bereiten wir für Sie vor (bzw. ist schon grösstenteils von uns erledigt worden) und reichen Sie der Steuerverwaltung ein. Danach wird der Vollmachtsantrag per Post an ihre Sitzadresse geschickt. Sie müssen dann nur noch die Vollmacht unterzeichnen und an die Steuerverwaltung retournieren. So werden Sie künftig keine Formulare per Post erhalten und wir können Ihre Abrechnungen direkt online einreichen.

Reduzierter MWST-Satz für elektronische Bücher und Zeitungen

Der reduzierte MWST-Satz von 2,5 % kann neu auch auf elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Büchern ohne Reklamecharakter angewendet werden. Voraussetzungen dafür sind, dass sie auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträger angeboten werden, dass sie überwiegend text- oder bildbasiert sind und im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften haben.

Automatischer Informationsaustausch (AIA)

Seit 1. Januar 2017 ist der automatische Informationsaustausch in Kraft. Das bedeutet, dass ausländische Finanzinstitute automatisch Finanzinformationen (Kontostand per 31.12., Bruttoerträge von Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, Gesamtbruttoerlöse aus Wertpapierverkäufen) von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen mit Konten im Ausland und umgekehrt melden. Partnerstaaten der Schweiz sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie etliche weitere Staaten (z.B. China, Argentinien, Australien, Bahamas, Indien, Kanada, Liechtenstein, Malaysia, Monaco, Russland, Singapur, Südafrika etc., nicht jedoch die USA, welche eine eigene Regelung anwendet). Im 2018 werden erstmals Daten ausgetauscht, und zwar immer diejenigen aus dem Vorjahr (im Jahr 2018 als von 2017). Daten früherer Jahre (vor 2017) werden nicht gemeldet. Die Partnerstaaten haben der eidgenössischen Steuerverwaltung die Meldungen des Vorjahres jeweils per Ende September zur Verfügung zu stellen, welche diese dann den kantonalen Steuerverwaltungen weiterleitet. Da sich der erstmalige Abruf verzögert und voraussichtlich erst im Februar 2019 erfolgen wird, lohnt es sich, eine straflose Selbstanzeige bis dahin noch einzureichen, um einer Busse (i.d.R. der gleiche Betrag wie die Nachsteuer) zu entgehen. Danach ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, da die Steuerverwaltungen durch die Übermittelung der Daten Kenntnis von den Finanzinformationen hat. Der Kanton Zürich stellt jedoch auf das tatsächliche Bekanntwerden der Hinterziehung ab, d.h. auf den Zeitpunkt, wenn der Steuerkommissär ihr Dossier in die Hand nimmt und die Daten abruft. Bis dahin sollte eine straflose Selbstanzeige noch möglich sein. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Teile diesen Beitrag auf...

Share on facebook
Share on google
Share on twitter
Share on linkedin