Neue Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2018

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Die Sätze bei der Mehrwertsteuer ändern sich ab 1. Januar 2018 wie folgt:

Normalsatz 7.7 % (bisher 8 %)

Sondersatz Beherbergung 3.7 % (bisher 3.8%)

Reduzierter Satz 2.5 % (unverändert)

Es ist darauf zu achten, dass auf Kaufbelegen und Rechnungen für Leistungen ab dem
1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen ist. Werden die bisherigen Steuersätze fälschlicherweise ausgewiesen, sind diese mit der Steuerverwaltung abzurechnen. Wir empfehlen Ihnen, Rechnungen mit falschen Steuersätzen zu retournieren und eine neue Faktura zu verlangen.

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive Zeitraum der Leistungserbringung. Erhalten Sie z.B. eine Lieferung noch 2017, die Rechnung und Bezahlung erfolgt aber erst im 2018, so gilt noch der Satz von 8 %.

Teilzahlungen oder Teilzahlungsrechnungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2017 erbracht werden, sind zu den bisherigen Steuersätzen in Rechnung zu stellen. Bei Vorauszahlungen für Lieferungen oder Dienstleistungen, die erst im 2018 erbracht werden, sind diese zum neuen Steuersatz abzurechnen.

Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste) für Leistungen aus der Zeit vom dem 1. Januar 2018 sind mit den bisherigen Steuersätzen zu korrigieren.

Ebenfalls geändert worden sind die Saldosteuersätze ab 1.3 %. Wir geben Ihnen gerne Auskunft zu den neuen Saldosteuersätzen und den weiteren Änderungen auf den 1.1.2018 und stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

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