Dividendenbesteuerung
Dividendenerträge werden im Kanton Zürich nach wie vor zur Hälfte besteuert, wobei neu wie bei der direkten Bundessteuer der nicht steuerbare Teil unter den Abzügen aufzuführen ist (Kanton Zürich 50 %, direkte Bundessteuer 30 %). Bei der direkten Bundessteuer werden die Erträge aus qualifizierten Beteiligungen von mindestens 10 % neu zu 70 % besteuert). Im Kanton Zürich ist eine Anhebung der Dividendenbesteuerung von 50 % auf 60 % geplant (Einführungszeitpunkt wahrscheinlich auf 2023).
Zinssätze
Der Satz für Ausgleichs- und Rückerstattungszinsen wird von 0.5 auf 0.25 % gesenkt. Der Verzugszins bleibt unverändert bei 4.5 %.
Liegenschaftsunterhalt
Es besteht neu ab 1.1.2010 die Übertragungsmöglichkeit der Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, einschliesslich der Rückbaukosten, auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden, solange die Aufwendungen im Jahr, in denen sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Als Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneu geltend insbesondere
• Demontage von Installationen
• Abbruch des vorbestehenden Gebäudes
• Abtransport und Entsorgung des Bauabfalls
• Als Orientierung dient der Baukostenplan
Für einen Ersatzneubau gelten folgende Voraussetzungen:
• Neues Gebäude anstelle eines Alten
• Auf dem gleichen Grundstück
• Gleichartige Nutzung wie das vorbestehende Gebäude
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
Massgebend für den Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ist die Fälligkeit bzw. die Zahlung und nicht der Kursbesuch.
Gratisaktien
Erträge aus Gratisaktien sind neu, wie bis anhin bei den direkten Bundessteuern, auch bei den Staats- und Gemeindesteuern im Zeitpunkt der Ausgabe und nicht im Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung steuerbar.